Satzung
der Deutschen Gesellschaft für Fachkrankenpflege und Funktionsdienste e.V., DGF. Gegründet am 26.10.1974 in Mainz.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter der Nr. 999. Nachstehende Änderungen und Ergänzungen beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 22.04.1998 in Gütersloh, der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 24.09.1998 in Reutlingen, der Mitgliederversammlung am 10.04.2002 in Gütersloh und der Mitgliederversammlung am 20.03.2004 in Berlin. Aktualisiert bei der Mitgliederversammlung am 21.03.2009 in Berlin.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Name des Vereins ist “Deutsche Gesellschaft für Fachkrankenpflege und Funktionsdienste e.V., DGF”
2. Der Verein hat seinen Sitz in Gütersloh.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel
1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
2. Der Verein verfolgt keine politischen, wirtschaftlichen oder konfessionellen Ziele.
3. Zweck des Vereins ist die Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung der professionellen Fachpflege und technischen Assistenz. Dieser Vereinszweck soll erreicht werden durch:
3.1. Mitwirken bei der Bearbeitung und Durchführung von Gesetzen, Satzungen, Empfehlungen und Richtlinien auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, besonders in der professionellen Fachpflege
3.2. Zusammenarbeit mit Institutionen der Aus-, Fort-, und Weiterbildung, Gewerkschaften und Berufsverbänden des Gesundheitswesens auf nationaler und internationaler Ebene
3.3. Entwicklung von Konzepten
3.4. Fortbildungsveranstaltungen
3.5. Veröffentlichungen
3.6. Mitwirkung bei und Förderung von pflegewissenschaftlichen und wissenschaftlichen Projekten
3.7. Qualitätssichernde Maßnahmen, z.B. Fachaufsicht über Institutionen der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Fachpflege und der technischen Assistenz.
§ 3 Finanzierung
1. Der Verein finanziert sich durch:
· Beiträge
· Zuwendungen und Spenden
· Erträge aus Veranstaltungen, Veröffentlichungen und Lizenzgebühren
2. Der Verein setzt seine Finanzmittel nur für satzungsgemäße Zwecke ein.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Beirat
4. Landesbeauftragte und Leiter/ Leiterinnen von Arbeitsgruppen
§ 5 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus sieben ehrenamtlich tätigen Mitgliedern:
1.1. Vorsitzende / Vorsitzender
1.2. Stv. Vorsitzende / Stv. Vorsitzender
1.3. Schriftführerin / Schriftführer
1.4. Stv. Schriftführerin / Stv. Schriftführer
1.5. Schatzmeisterin/Schatzmeister
1.6. Geschäftsführerin/Geschäftsführer
1.7. Sprecherin / Sprecher der Landesbeauftragten und Leiter / Leiterinnen von Arbeitsgruppen
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle unter § 5 Abs.1, Ziff. 1.1.-1.6. genannten Personen. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer sind je allein vertretungsberechtigt.
3. Die Vorstandsmitglieder unter den Ziffern 1.1.-1.6 des § 5 werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Das Vorstandsmitglied unter § 5 Abs.1, Ziff. 1.7. wird von den Landesbeauftragten und den Leiterinnen / Leitern der Arbeitsgruppen für die Dauer von einem Jahr gewählt.
4. Zur Durchführung der Vorstandswahl bestimmt der Vorstand einen Wahlausschuss, dieser besteht aus drei Personen. Für Mitglieder die am Tag der Wahl verhindert sind, ist Briefwahl zu ermöglichen. Der Aufruf zur Neuwahl des Vorstandes wird den Mitgliedern sechs Monate vor dem Wahltermin mitgeteilt. Die schriftlichen Wahlunterlagen müssen von den Mitgliedern angefordert werden. Die schriftliche Stimmabgabe muß spätestens einen Tag vor dem Wahltermin beim Wahlausschuß eingegangen sein. Nach Ablauf des Wahlaktes zählt der Wahlausschuss die Stimmen aus. Er erstellt ein Protokoll und gibt das Ergebnis in der Mitgliederversammlung bekannt.
5. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, benennen die übrigen Vorstandsmitglieder einvernehmlich einen Ersatz.
Bei der folgenden Mitgliederversammlung ist das neue Vorstandsmitglied durch die anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit zu bestätigen.
6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
8. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder mit einer Frist von 14 Tagen eingeladen und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zu fassen. Über die Sitzungen wird Protokoll geführt.
9. Der Vorstand verpflichtet sich zur wirtschaftlichen Haushaltsführung. Er darf nur über vorhandene Mittel verfügen.
10. Der Schatzmeister ist verpflichtet, bei jeder Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung die Haushaltsführung darzulegen.
11. Die Zuordnung der Ämter innerhalb des Vorstandes erfolgt nach der Wahl. Grundlage hierfür ist die Geschäftsordnung.
12. Auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder kann mit Angabe von Gründen die vorzeitige Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder oder des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. In diesem Fall ist kurzfristig – wenn möglich in der Mitgliederversammlung – eine Neuwahl zu veranlassen. Bis zur Neuwahl führt der alte Vorstand die Geschäfte des Vereins treuhänderisch fort.
13. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten lediglich eine Auslagenerstattung für nachgewiesene Aufwendungen. Soweit der Zeitaufwand über den nach dem Ehrenamt zu erwartenden Arbeitsumfang hinaus geht, können Vergütungen erfolgen.
§ 6 Mitglieder
1. Mitgliedschaft
1.1. Als ordentliche Mitglieder können alle Personen in den Verein aufgenommen werden, die eine rechtsgültige Erlaubnis besitzen, einen Pflegeberuf bzw. einen technischen Assistenzberuf auszuüben.
1.2. Außerordentliche Mitglieder können Angehörige anderer medizinischer oder verwandter Berufe sein.
1.3. Korporativ können dem Verein beitreten
· Berufsverbände und Gewerkschaften
· Organisationen des Gesundheitsdienstes
· Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten
1.4. Fördernde Mitglieder können Krankenhäuser, Firmen, natürliche und juristische Personen sein, die die satzungsmäßigen Ziele des Vereins unterstützen wollen.
1.5. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss Personen ernennen, die die Entwicklung der Fachpflege nachhaltig gefördert haben.
2. Aufnahme als Mitglied
Der Aufnahmeantrag muss schriftlich erfolgen. Die Aufnahme von Mitgliedern im Sinne von § 6 Abs. 1, Ziff. 1.1. bis 1.4. erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit mindestens Dreiviertelmehrheit. Der Beschluß kann im schriftlichen Verfahren erfolgen.
3. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt in folgenden Fällen:
3.1. Tod der natürlichen oder Auflösung der juristischen Person
3.2. Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig ist. Die Erklärung muß dem Vorstand bis zum 30. September schriftlich zugegangen sein.
3.3. Beitragsrückstände über ein Jahr trotz Mahnung.
3.4. Ausschluss aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder
3.5. Fristlose Kündigung durch das Mitglied, bei Änderung des Vereinszwecks (§ 2 Abs.3).
Mit erlöschen der Mitgliedschaft verfallen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Die Rückgewährung von Beiträgen, Sachmitteln oder Spenden ist ausgeschlossen.
4. Beiträge
Die ordentlichen, außerordentlichen und die korporativen Mitglieder zahlen jährlich einen Betrag, der durch die Mitgliederversammlung jeweils für das kommende Jahr für die Mitglieder im Sinne § 6 Abs. 1, Ziff. 1.1. und 1.2. einheitlich und für die Mitglieder im Sinne § 6 Abs. 1, Ziff. 1.3 gesondert festgesetzt wird. Fördernde Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe in ihr Ermessen gestellt ist. Von Ehrenmitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
Korporative Mitgliedsbeiträge (Weiterbildungsstätten, Verbände…):
Bis 40 Teilnehmer/Mitglieder zwei Jahresbeiträge
41 bis 100 Teilnehmer/Mitglieder vier Jahresbeiträge
101 bis 500 Teilnehmer/Mitglieder sechs Jahresbeiträge
501 bis 1000 Teilnehmer/Mitglieder zehn Jahresbeiträge
ab 1000 pro 100 weitere Teilnehmer/Mitglieder vier Jahresbeiträge
5. Zuwendungen
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, insbesondere keine Gewinnanteile. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Ersatz von Auslagen für satzungsgemäße Zwecke ist in jedem Fall zulässig.
6. Mitgliederversammlung
6.1. Einmal jährlich hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Wenn die Geschäftslage es erfordert, kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird.
6.2 Die Mitgliederversammlung ist mindestens vier Wochen im voraus (Datum des Poststempels) mit Ort, Datum, Zeit und Tagesordnung als Einladung allen Mitgliedern bekanntzugeben.
6.3. Die Mitglieder können bis spätestens 14 Tage (Datum des Poststempels) vor dem Versammlungstermin schriftliche Anträge an den Vorstand stellen; diese sind in der Tagesordnung aufzunehmen. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
6.4. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist jede Abstimmung geheim durchzuführen.
6.5. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin / dem Stellvertreter geleitet.
6.6. Eine Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist.
6.7. Über jede Mitgliederversammlung wird von der Schriftführerin/dem Schriftführer oder einer Vertreterin /einem Vertreter ein Protokoll geführt. Inhalte des Protokolls:
· Zahl der anwesenden Mitglieder
· Beschlußfähigkeit
· Stimmenverhältnis
· Name der Antragsteller
· Inhalte der Anträge und Beschlüsse
Alle Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollant zu beurkunden. Jedes Mitglied hat auf begründeten, schriftlichen Antrag das Recht zur Einsicht. Der Vorstand ist verpflichtet, wichtige Beschlüsse allen Mitgliedern mitzuteilen.
6.8. In der Mitgliederversammlung haben Stimmrecht nur die ordentlichen Mitglieder. Aktives Wahlrecht zum Vorstand haben die ordentlichen Mitglieder. Passives Wahlrecht haben die ordentlichen Mitglieder, die am Wahltag mindestens drei Jahre Mitglied der DGF sind.
6.9. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:
· Entgegennahme des Jahresberichtes, des Rechnungsabschlusses und des Kostenvoranschlages für das nächste Jahr
· Entlastung des Vorstandes und Genehmigung des Kostenvoranschlages
· Wahl eines neuen Vorstandes (§5 Abs. 1)
· Wahl von zwei Kassenprüfern
· Festsetzung der Mitgliederbeiträge für das kommende Jahr
6.10. Die Mitgliederversammlung beschließt im übrigen alle Gegenstände, die nach dieser Satzung nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind, insbesondere über:
· den Ausschluß von Mitgliedern (§ 6, Abs. 3, Ziff. 3.4)
· Satzungsänderungen (§ 6, Abs. 6, Ziff. 6.2.)
· die Auflösung des Vereins (§ 9)
§ 7 Landesbeauftragte und Leiter / Leiterinnen von Arbeitsgruppen
1. Landesbeauftragte, Stellvertretende Landesbeauftragte, Leiter von Arbeitsgruppen und Stellvertretende Leiter von Arbeitsgruppen werden in Abstimmung mit den Landesbeauftragten, Mitgliedern von Arbeitsgruppen vom Vorstand berufen und abberufen.
2. Die Landesbeauftragten, Stellvertretenden Landesbeauftragten, Leiter von Arbeitsgruppen und Stellvertretende Leiter von Arbeitsgruppen wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher/eine Sprecherin. Diese/Dieser erhält mit der Wahl, nachdem sie/er von der Mitgliederversammlung bestätigt ist, einen stimmberechtigten Sitz im Vorstand.
3. Die Landesbeauftragten, Stellvertretenden Landesbeauftragten, Leiter von Arbeitsgruppen und Stellvertretende Leiter von Arbeitsgruppen geben sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Zustimmung durch den Vorstand.
§ 8 Beirat
1. Der Beirat soll den Vorstand und die Mitglieder in allen Fachfragen beraten und die Ziele der Gesellschaft auch nach außen hin bei anderen Berufsverbänden, Berufsgruppen, Institutionen und Behörden unterstützen.
2. Der Beirat hat höchstens zehn Mitglieder, in erster Linie Pflegepersonal und Personen eines technischen Assistenzberufes, das auf dem Gebiet der professionellen Pflege/Altenpflege führend tätig ist; ferner Fachärzte und Personen anderer Berufsgruppen.
3. Jedes Mitglied des Beirates wird durch mehrheitlichen Beschluß des Vorstandes auf jeweils 5 Jahre berufen. Die Berufung kann uneingeschränkt wiederholt werden.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins der zu dieser Zeit zahlenmäßig größten Berufsorganisation für Pflegeberufe zu mit der Auflage, das Geld für Zwecke der Aus-, Fort- und Weiterbildung zu verwenden.
Stand: Mai 2009